(1)
Die Polizeiverwaltungsbehörden gliedern sich in allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden und Sonderpolizeibehörden.
(2)
Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden sind
1.
die Landespolizeibehörden,
2.
die Kreispolizeibehörden,
3.
die Ortspolizeibehörden.
(3)
Sonderpolizeibehörden sind außerhalb der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden stehende Behörden, denen bestimmte polizeiliche Aufgaben zugewiesen sind; sie bleiben in ihrer Organisation und Zuständigkeit unberührt.