Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet vorzunehmen, leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb ihres Dienstbezirkes.
§ 86
SPolGÖrtliche Zuständigkeit
Aufbau und Zuständigkeit der Vollzugspolizei
Stand 2001-03-26