(1)Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.(2)Auf Regelungen außerhalb der Polizeiverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 60 Zuständigkeit§ 62 Formerfordernisse →