Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 2 stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
§ 10
StiftG LSAVertretungsbescheinigung
Abschnitt 3 Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-05-13