Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs müssen am Tag ihrer Berufung das 21. Lebensjahr vollendet, dürfen aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. Eine Berufung endet spätestens mit Vollendung des 72. Lebensjahres.
§ 7a
StiftG LSAAltersgrenzen
Abschnitt 3 Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-05-13