Der Schriftform bedürfen die Entscheidungen der Stiftungsbehörden nach § 3 über Anerkennungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 11 Abs. 1 Satz 1, über Genehmigungen sowie die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen, die Aufhebung der Stiftung und die Feststellungen nach § 15 Abs. 1.
§ 16
StiftG LSASchriftform
Abschnitt 5 Bußgeld-, Übergangs- und Ergänzungsvorschriften
Stand 2024-05-13