Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt.
§ 17
StiftG LSAZugang zu amtlichen Informationen
Abschnitt 5 Bußgeld-, Übergangs- und Ergänzungsvorschriften
Stand 2024-05-13