Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für Kirchenangelegenheiten einschließlich Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium. Die Staatskirchenverträge und das jeweilige kirchliche Recht finden Anwendung.
§ 12
StiftG LSAKirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Abschnitt 4 Kirchliche Stiftungen
Stand 2024-05-13