Durch § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 18
StiftG LSAEinschränkung von Grundrechten
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Stand 2024-05-13