Ist bei einer staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an das Land.
§ 9
StiftG LSAVermögensanfall
Abschnitt 3 Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-05-13