Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), die ihren Sitz im Land Schleswig-Holstein haben.
§ 1
StiftGGeltungsbereich
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Stand 2023-05-30