Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind mit Ausnahme des § 2 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 19
StiftGRechtstellung bestehender Stiftungen
Abschnitt VII Zuständigkeiten, Übergangsregelung
Stand 2023-05-30