(1)
Die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung nach § 80 Absatz 2 BGB erteilt das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2)
Ist das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter oder erhält die Stiftung Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein, ist vor der Anerkennung auch das Benehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.
(3)
Die Anerkennung ist schriftlich zu erteilen.