(1)
Behördliche Entscheidungen über Satzungsänderungen, die Zulegung oder Zusammenlegung sowie über die Aufhebung (§ 85a Absatz 2, § 86b Absatz 2, § 87a BGB) ergehen durch die zuständige Behörde. In den Fällen einer Zulegung oder Zusammenlegung ergehen sie im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2)
Entscheidungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu erteilen.