Jurafuchs

§ 15

StiftG
Kommunale Stiftungen
Abschnitt V Besondere Stiftungen
Stand 2023-05-30
(1)
Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes liegt und die von diesen Körperschaften verwaltet werden.
(2)
Der Stiftungsvorstand einer kommunalen Stiftung besteht von Amts wegen aus der gesetzlichen Vertretung der Gemeinde, des Kreises oder des Amtes, von der oder dem die kommunale Stiftung errichtet wird. Anderen Stiftungsorganen der kommunalen Stiftung müssen gewählte Mitglieder der kommunalen Vertretung mehrheitlich angehören.
(3)
Für die Verwaltung der kommunalen Stiftungen gelten neben den §§ 6 bis 8 die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, Kreise und Ämter; hierbei sind die steuerrechtlichen und stiftungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. § 6 Absatz 1 Nummer 4 und die Vorlagefrist nach § 8 Absatz 1 Satz 1 finden keine Anwendung. Dies gilt entsprechend für § 8 Absatz 3, sofern ein Rechnungsprüfungsamt besteht und die Jahresabrechnung der kommunalen Stiftung von diesem geprüft wird.
(4)
Maßnahmen nach den §§ 3 und 4 treffen bei kommunalen Stiftungen die Gemeinden, Kreise und Ämter mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Bei Zusammenlegung und Zulegung einer kommunalen Stiftung mit einer anderen oder auf eine andere Stiftung ist sicherzustellen, dass die Regelungen für eine kommunale Stiftung entsprechend zur Anwendung kommen.
(5)
Für Maßnahmen nach den §§ 9 bis 12 ist bei kommunalen Stiftungen die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
(6)
Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 4 und 5 nimmt das für Inneres zuständige Ministerium wahr, wenn der Kreis in einer von der Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit unmittelbar beteiligt ist oder die Landrätin oder der Landrat einem Stiftungsorgan angehört.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →