(1)
Das für Inneres zuständige Ministerium kann ein Verzeichnis aller Stiftungen führen. In dieses werden eingetragen:
1.
der Name,
2.
der Sitz,
3.
der Zweck,
4.
die Anschrift der Stiftung,
5.
die Vertretungsberechtigung und die Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe,
6.
der Tag der Erteilung der Genehmigung oder Anerkennung,
7.
der Tag des Erlöschens der Stiftung.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, dem für Inneres zuständigen Ministerium die erforderlichen Angaben zu machen sowie Veränderungen mitzuteilen. Das für Inneres zuständige Ministerium ist berechtigt, das Stiftungsverzeichnis in geeigneter Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, zu veröffentlichen.
(2)
Die Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis ist jeder Person gestattet. Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.