(1)
Die Genehmigung von Satzungsänderungen, einer Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen sowie von Auflösungen (§ 85a Absatz 1, § 86b Absatz 1, § 87 Absatz 3 BGB) erteilt die zuständige Behörde.
(2)
Genehmigungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu erteilen.