Jurafuchs

§ 18

StiftG
Zuständige Behörden; Übergang von Zuständigkeiten
Abschnitt VII Zuständigkeiten, Übergangsregelung
Stand 2023-05-30
(1)
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen (§§ 80 bis 88 BGB) die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr; dies gilt nicht, soweit sie Aufgaben von Stiftungsorganen wahrnehmen.
(2)
In den Fällen, in denen das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter war oder in denen es der Stiftung institutionelle Förderung gewährt, ist zuständige Behörde das für Inneres zuständige Ministerium.
(3)
Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einzelfall alle oder einzelne Aufsichtsbefugnisse der §§ 9 bis 12 dieses Gesetzes an sich ziehen. Dies gilt nicht für die nach § 16 Absatz 2 Satz 2 den Kirchenbehörden übertragene Aufsicht über kirchliche Stiftungen.
(4)
In den Fällen, in denen das für Inneres zuständige Ministerium alle Aufsichtsbefugnisse der §§ 9 bis 12 an sich zieht, ist es auch zuständige Behörde nach §§ 3 und 4, §§ 6 bis 8 sowie nach §§ 13 und 14 dieses Gesetzes.
(5)
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 regeln.
(6)
Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen hinsichtlich behördlicher Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein besteht nicht.
(7)
Sind nach einem Stiftungsgeschäft oder einer Stiftungssatzung für Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Stellen zuständig, so geht deren Zuständigkeit auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über.

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