(1)
Oberste Straßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
1.
Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5 sowie § 9 Abs. 2, 5 und 8 Bundesfernstraßengesetz werden auf die Straßenbaubehörde des Landes übertragen.
2.
Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 2, § 9 a Abs. 5 und § 17b Abs. 1 Nr. 6 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 7 Abs. 3 Satz 4 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt werden auf das Landesverwaltungsamt übertragen.
(2)
Straßenbaubehörde des Landes ist die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB).
(3)
Straßenbaubehörde ist die Straßenbaubehörde des Landes, soweit nicht eine Zuständigkeit der Gemeinden, der Landkreise oder kreisfreien Städte bei der Erfüllung der Straßenbaulast begründet ist und das Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt.
(4)
Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(5)
Obere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(6)
Untere Straßenaufsichtsbehörde ist
1.
über die Landkreise und kreisfreien Städte das Landesverwaltungsamt;
2.
über die kreisangehörigen Gemeinden der Landkreis als untere Verwaltungsbehörde.
(7)
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist vorbehaltlich des § 49 Abs. 2 StrG LSA das Landesverwaltungsamt.
(8)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 16 a Abs. 3 und § 19 a des Bundesfernstraßengesetzes ist die Enteignungsbehörde.
(9)
Der Antrag nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes ist von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der Straßenbaulast zu stellen.