Jurafuchs

§ 2

StrVO LSA
Zuständigkeiten für die Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Abschnitt I Zuständigkeiten und Aufgabenübertragungen
Stand 1994-03-18
(1)
Das für Straßenbau zuständige Ministerium ist
1.
Genehmigungsbehörde des Landes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Art. 236 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2837).
2.
die nach § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bestimmte Behörde, mit welcher die Anhörungsbehörde das Benehmen herzustellen hat.
(2)
Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, wenn an der Kreuzung eine Straße beteiligt ist, die in der Baulastträgerschaft eines Landkreises oder einer Gemeinde steht.
(3)
Das Landesverwaltungsamt ist Anordnungsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.

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