(1)
Das Landesstraßenverzeichnis und die Kreisstraßenverzeichnisse werden in Form von Karteien geführt. Für jeden Straßenzug werden Karteiblätter angelegt, die dem Muster der Anlage 1 entsprechen.
(2)
Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Bestandsverzeichnisse mit der Maßgabe, dass die Karteiblätter der Anlage 2 entsprechen.
(3)
Die Verzeichnisse nach Absatz 1 dürfen auch mittels automatischer Datenverarbeitung geführt werden.
(4)
Die Rechtswirkungen gemäß dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt treten für die Landesstraßen und die Kreisstraßen mit der Eintragung ein. Für die Gemeindestraßen treten sie nach Ablauf der sechsmonatigen Auslegungsfrist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt) ein.