Jurafuchs

§ 3

StrVO LSA
Aufgabenübertragungen
Abschnitt I Zuständigkeiten und Aufgabenübertragungen
Stand 1994-03-18
(1)
Die in § 49 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sowie 9 und 10 StrG LSA enthaltenen Ermächtigungen werden auf das für Straßenbau zuständige Ministerium übertragen.
(2)
Die in § 49 Abs. 1 Nrn. 7 und 12 StrG LSA enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen werden auf das für Straßenbau zuständige Ministerium übertragen, welches hinsichtlich dieser Regelungsgegenstände jeweils das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern herzustellen hat.
(3)
Die in § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes und in § 49 Abs. 1 Nrn. 6, 8 und 11 StrG LSA enthaltenen Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Gebührenordnungen sowie zur Berechnung von Kosten und Ablösebeträgen werden auf das für Straßenbau zuständige Ministerium übertragen, welches hinsichtlich dieser Regelungsgegenstände jeweils das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen herzustellen hat.
(4)
Die Befugnisse nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes werden der Planfeststellungsbehörde übertragen.

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