(1)
In jeder Straßengruppe werden die Straßen in Straßenzüge eingeteilt. Zusammenhängende, in einer allgemeinen Hauptrichtung verlaufende Straßenstrecken sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. Jeder Straßenzug wird mit einem Anfangs- und Endpunkt innerhalb des Gebietes des Straßenbaulastträgers abgegrenzt.
(2)
Landesstraßen und Kreisstraßen, in deren Gesamtverlauf die Süd-Nord-Richtung vorherrscht, beginnen im Süden; solche mit vorherrschender West-Ost-Richtung beginnen im Westen.