Jurafuchs

§ 5

StrVO LSA
Bestimmung der Straßenzüge
Abschnitt 2 Straßenverzeichnis
Stand 1994-03-18
(1)
In jeder Straßengruppe werden die Straßen in Straßenzüge eingeteilt. Zusammenhängende, in einer allgemeinen Hauptrichtung verlaufende Straßenstrecken sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. Jeder Straßenzug wird mit einem Anfangs- und Endpunkt innerhalb des Gebietes des Straßenbaulastträgers abgegrenzt.
(2)
Landesstraßen und Kreisstraßen, in deren Gesamtverlauf die Süd-Nord-Richtung vorherrscht, beginnen im Süden; solche mit vorherrschender West-Ost-Richtung beginnen im Westen.

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