Jurafuchs

§ 6

StrVO LSA
Bezeichnung der Straßenzüge
Abschnitt 2 Straßenverzeichnis
Stand 1994-03-18
(1)
Die Landesstraßen werden mit dem Buchstaben „L“ und einer von der obersten Straßenbaubehörde bestimmten Nummer bezeichnet.
(2)
Die Kreisstraßen werden durch den jeweiligen Landkreis mit dem Buchstaben „K“ und einer vierstelligen Nummer bezeichnet. Die bisher üblichen Ziffernfolgen werden Teil dieser Nummer. Die Nummern beginnen mit der Ziffer „1“ für die Kreisstraßen der Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Anhalt-Zerbst, Aschersleben-Staßfurt, Bördekreis, Halberstadt, Jerichower Land, Ohrekreis, Schönebeck, Stendal und Wernigerode. Die Nummern beginnen mit der Ziffer „2“ für die Kreisstraßen der Landkreise Bernburg, Bitterfeld, Burgenlandkreis, Köthen, Mansfelder Land, Merseburg- Querfurt, Quedlinburg, Saalkreis, Sangerhausen, Weißenfels und Wittenberg. Die Wiederholung einer im Lande bereits bestehenden Kreisstraßennummer ist nicht zulässig.
(3)
Die Gemeindestraßen werden durch die jeweilige Gemeinde mit einem Namen bezeichnet.

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