Jurafuchs

§ 109

UrhG
Strafantrag
Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2024-12-31
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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