Jurafuchs

§ 28

UrhG
Vererbung des Urheberrechts
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
Stand 2024-12-31
(1)
Das Urheberrecht ist vererblich.
(2)
Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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1 interaktive Fall zu § 28 UrhG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.