Jurafuchs

§ 61e

UrhG
Verordnungsermächtigung
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Stand 2024-12-31
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:
1.
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),
2.
Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).

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