Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen§ 87k Beteiligungsanspruch →