Jurafuchs

§ 57

UrhG
Unwesentliches Beiwerk
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Stand 2024-12-31
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Meine Notizen

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