Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
§ 61g
UrhGGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Stand 2024-12-31