Jurafuchs

§ 54d

UrhG
Hinweispflicht
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Stand 2024-12-31
Soweit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

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