Jurafuchs

§ 11

VAbstG
Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens
Abschnitt III Volksbegehren
Stand 2004-04-05
(1)
Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich von den Vertrauenspersonen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 an die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu richten. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 zu stellen.
(2)
Die Vertrauenspersonen können dem Antrag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in geringfügig geänderter Fassung zugrunde legen, wenn der wesentliche Inhalt durch die Änderungen nicht berührt wird.
(3)
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident teilt den Eingang des Antrages sowie den begründeten Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unverzüglich der Landesregierung mit.

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