Ungültig sind Eintragungen, die
1.
von Personen stammen, die nicht nach § 1 beteiligungsberechtigt sind,
2.
nicht den Erfordernissen des § 15 entsprechen,
3.
unleserlich, unvollständig oder fehlerhaft sind und die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
4.
nicht auf den vorschriftsmäßigen Eintragungslisten oder Einzelanträgen oder nicht rechtzeitig erfolgt sind oder
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
§ 6 Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.