Vor der Durchführung eines Volksentscheides ist dem Landtag und der Volksinitiative Gelegenheit zu geben, die jeweils vertretenen Auffassungen den Bürgerinnen und Bürgern in geeigneter Form darzustellen.
§ 21a
VAbstGDarstellung der Standpunkte von Landtag und Volksinitiative
Abschnitt IV Volksentscheid
Stand 2004-04-05