Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident bestimmt den Abstimmungstag. Vorher sind die Vertrauenspersonen und die Landesregierung anzuhören. Nach Möglichkeit ist die Abstimmung mit der nächsten Wahl zusammenzulegen.
§ 21
VAbstGAbstimmungstag
Abschnitt IV Volksentscheid
Stand 2004-04-05