(1)
Abstimmungsorgane sind
1.
die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss,
2.
die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsausschuss für jeden Kreis sowie die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter und der Stadtabstimmungsausschuss für jede kreisfreie Stadt und
3.
der Abstimmungsvorstand für jeden Abstimmungsbezirk.
(2)
Die Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter führen die Geschäfte der Abstimmungsausschüsse. Sie tragen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung.