(1)Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, findet innerhalb von neun Monaten ab Bekanntmachung dieser Feststellung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage statt.(2)§ 13 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 19 Ergebnis des Volksbegehrens§ 21 Abstimmungstag →