Jurafuchs

§ 15

VAbstG
Eintragung
Abschnitt III Volksbegehren
Stand 2004-04-05
Bei der Eintragung muss die Unterschrift persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer des Schreibens oder Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe gehindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift einer Gemeinde oder eines Amtes unterstützen.

Meine Notizen

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