(1)Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.(2)An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 107 (Landesrechnungshof)§ 109 (Berufung der Richterinnen und Richter) →