(1)Alle Menschen haben das Recht auf Freizügigkeit.(2)Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)§ 18 (Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung) →