(1)Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.(2)Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.(3)Das Nähere regelt ein Gesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 (Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit)§ 15 (Unverletzlichkeit der Wohnung) →