(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder solidarischen Gemeinschaft.(2)Alle Menschen schulden einander die Anerkennung ihrer Würde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 (Rechtsschutz)§ 7a (Schutz des friedlichen Zusammenlebens) →