Mitglieder der Landesregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen und Minister.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 81 (Verkündung, Inkrafttreten)§ 83 (Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten) →