Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Sie oder er kann diese Befugnis übertragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 91 (Vertretungsbefugnis, Verträge)§ 93 (Beamtinnen und Beamte) →