(Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung)
Stand 2022-07-05
(1)
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2)
Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter besteht.