(1)Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.(2)Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Teilnehmerpflichten§ 11 Auflösung einer Versammlung →