Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 25
VersammlG LSAMissachtung von Verbots- oder Auflösungsverfügungen
Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2009-12-03