(1)
Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 6 Abs. 1, die §§ 7, 8 Abs. 1, die §§ 9, 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Verwendung von Ordnern bedarf der Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
(3)
Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.