Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 26 oder § 27 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 29
VersammlG LSAVoraussetzungen der Einziehung
Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2009-12-03