Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
§ 9
VersammlG LSATeilnehmerpflichten
Abschnitt 2 Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Stand 2009-12-03